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Der Vorstand Präsident: Kassier:
Patrik Birrer, Weinbergstrasse 198 Jakob Näf, Weidhof
8408 Winterthur 8308 Agasul
Telefon 052 222 07 01, 079 516 55 70, 079 708 51 42 Telefon 052 346 11 38, 079 672 44 83
E-Mail: roelli.birrer@bluewin.ch E-Mail: naef@weidhofagasul.ch Aktuar und Vicepräsident: Revisoren:
Edouard Uehli, Winzenbergweg 8
Heinz Berchtold, Schönholzerwilen
9234 Rindal
Hans Krug, Seuzach
Telefon 071 393 55 76, 079 421 28 68 |
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Jahresbeiträge: |
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Einzelmitglieder und Paare |
Fr. 30.-- |
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Kollektivmitglieder |
Fr. 50.-- |
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Gönnerbeiträge |
frei |
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Gönner ab Fr. 60.-- Beitrag werden im
Programmheft Zürcher Freiberger-Tag Agasul in der Gönner- und
Sponsorenliste aufgeführt. |
Statuten des Vereins "Zürcher Freiberger-Tag Agasul"
Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Unter dem Namen Zürcher Freiberger-Tag Agasul besteht ein Verein mit Sitz
in Agasul
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Verein ist Mitglied im Verein Pferdesportzentrum Fehraltorf.
Er anerkennt dessen vom 08.02.2002 und deren Beschlüsse.
1.3 Der Verein kann weiteren Organisationen beitreten, die die Ziele des Vereins
anerkennen.
1.4 Der Verein ist nicht im Handelsregister eingetragen.
1.5 Sämtliche Funktionsbezeichnungen verstehen sich sowohl in der weiblichen
wie in der männlichen Form.
1.6 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 2 Zweck des Vereins
2.1 Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst schwergewichtig den
Zürcher Freiberger- Tag Agasul beim Weidhof.
2.2 Der Verein kann weitere Veranstaltungen durchführen und an anderen
Anlässen teilnehmen.
2.3 Der Verein fördert ebenso das Freizeitreiten und das Fahren mit dem
Freibergerpferd, sowie das Fachwissen rund um das Pferd und pflegt die
Kameradschaft.
Art. 3 Der Zürcher Freiberger-Tag Agasul
3.1 Der Anlass findet alle Jahre an einem Sonntag im August statt.
Er kann auf weitere Tage ausgedehnt werden.
3.2 Am Sonntag sind nur Freibergerpferde zu den Prüfungen zugelassen.
3.3 Das Organisationskomitee reglementiert die Teilnahmebedingungen.
3.4 Die gesamte Organisation und Durchführung des Zürcher Freiberger-
obliegt dem Organisationskomitee.
3.5 Über den Zürcher Freiberger-Tag ist eine Festabrechnung zu erstellen.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder
beitreten.
4.2 Der Beitritt kann jederzeit mündlich oder schriftlich erfolgen.
4.3 Über die Aufnahme juristischer Mitglieder in den Verein, sowie über einen
Beitritt in eine andere Organisation entscheidet die Generalversammlung.
4.4 Es werden unterschieden:
- Einzelmitglieder
- Familien (sind den
Einzelmitgliedern gleichgestellt und werden als solche
nicht mehr aufgenommen).
- Kollektivmitglieder
- Beitragsfreie Mitglieder
4.5 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung ein Stimmrecht.
Kollektivmitglieder habe pro Organisation zwei Stimmrechte.
4.6 Der Vorstand und die Mitglieder im OK sind Beitragsfreie Mitglieder des
Vereins.
4.7 Der Vorstand kann Funktionäre, Helfer, Sponsoren und Gönner zu
Beitragsfreien Mitgliedern ernennen.
4.8 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.9 Der Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen.
4.10 Mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
4.11 Der Ausschluss kann durch die Generalversammlung verfügt werden, wenn
ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder den
finanziellen Verpflichtungen nicht nach kommt.
Art. 5 Die Organe des Vereins
5.1 - Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Das Organisationskomitee
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Die Generalversammlung
6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet
über alle Geschäfte, soweit sie nicht einem anderen Organ zur Behandlung
übertragen sind.
6.2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung
hat schriftlich, mindestens 15 Tage vor der Versammlung unter Angabe der
Geschäfte zu erfolgen.
6.3 Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der
anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Wahlen gilt im zweiten und folgenden Wahlgang das
relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
6.4 Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls
- Jahresbericht des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
- Budget
- Wahlen: a) Präsident
b) Vorstandsmitglieder
c) Rechnungsrevisoren
- Bewilligung von Krediten
- Durchführung von Veranstaltungen
- Aufnahme juristischer Mitglieder
- Anträge von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
6.5 Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidenten schriftlich, jedoch
mindestens 8 Tage
vor der Generalversammlung bekannt sein.
Art. 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
7.2 Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich selbst.
7.3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder im Vorstand sind wieder
wählbar.
7.4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident je kollektiv mit dem
Kassier oder Aktuar.
7.5 Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen.
7.6 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen in Absprache mit dem Vorstand.
7.7 Der Aktuar führt ein Beschlussprotokoll über jede Sitzung und Versammlung.
7.8 Der Vorstand besitzt die Kompetenz für Ausgaben von insgesamt Franken
5'000.- pro Jahr.
7.9 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und pflegt die Beziehungen zu
anderen Interessenskreisen und Organisationen.
7.10 Der Vorstand hat die Kompetenz Aufgaben an Mitglieder im OK zu delegieren.
7.11 Die Vorstandsmitglieder gehören zugleich dem OK Zürcher Freiberger-Tag an.
7.12 Der Präsident bestimmt den Standartenträger von Fall zu Fall.
Art. 8 Das Organisationskomitee (OK)
8.1 Das OK organisiert den Zürcher Freiberger-Tag und entscheidet über alle
Geschäfte, die den
Zürcher Freiberger-Tag betreffen.
8.2 Das OK setzt sich aus dem Vorstand und mindestens 6 weiteren Mitgliedern
zusammen.
8.3 Das OK konstituiert sich selbst. Es wählt den Präsident, den ersten und
zweiten Vicepräsident sowie weitere Funktionäre auf unbestimmte Zeit.
8.4 Das OK kann jederzeit Mitglieder aufnehmen und entlassen, ausgenommen
die Vorstandsmitglieder.
8.5 Jedem Mitglied im OK wird ein Ressort und/oder eine Stellvertretung
zugeteilt. Doppelfunktionen sind möglich. Sie sind Chef in ihrem Ressort und
können in ihre Tätigkeit selbständig handeln und delegieren.
8.6 Unter Angaben der Geschäfte kann das OK Versammlungen einberufen und
leiten.
8.7 Die Beschlüsse im OK werden mit absoluter Mehrheit gefasst.
Art. 9 Die Rechnungsrevisoren
9.1 An der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt.
9.2 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
9.3 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Festrechnung des Zürcher
Freiberger- Tages. Sie stellen der Generalversammlung schriftlichen Bericht
und Antrag auf Abnahme.
Art. 10 Finanzen
10.1 Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
- Jahresbeiträge der Mitglieder. Der maximale Beitrag beträgt Franken 100.-
- den Reinerlös von Veranstaltungen
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Beiträge aus Zuwendungen von Dritten
- Gönnerbeiträge
Art. 11 Haftung / Ansprüche
11.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter
Ausschluss einer persönlichen Haftung der Mitglieder.
Art. 12 Statutenrevision
12.1 Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn
der Antrag auf
Revision auf der Einladung bekannt gegeben wurde.
12.2 Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
Stimmberechtigten gefasst.
Art. 13 Auflösung
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden
Stimmen von der Generalversammlung beschlossen werden.
13.2 Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird bei der Zürcher
Pferdezucht- Genossenschaft deponiert und verwaltet, bis sich eine
Organisation mit ähnlichen Zielen neu gebildet hat.
Art. 14 Schlussbestimmungen
14.1 Der Vorstand trifft Vereinbarungen mit dem Besitzer des Weidhof und
weiteren Grundbesitzern, bzw. Bewirtschaftern, über die Benützung der
Grundstücke für die
Durchführung des Zürcher Freiberger-Tages. Sie sind für den Goodwill und
den Ertragsausfall angemessen zu entschädigen.
14.2 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. April 2002 in
Illnau angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die
Gründungsstatuten vom 25. April 1997
Die Verfasser:
Patrik Birrer, Vereinspräsident
Jakob Näf, OK- Präsident Zürcher Freiberger-Tag
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