Agenda 2008

 

Freitag,    15. August
Volkstümlicher Abend mit den

Säntis-Feger

 

Samstag, 16. August
Patrouillenritt für alle Pferde- und Ponyrassen

 

Sonntag,  17. August
21. Zürcher Freiberger-Tag Agasul

 

 

Verein Zürcher Freiberger-Tag Agasul

Gegründet am 25. April 1997

Jm Jubiläumsjahr

"10 Jahre Zürcher Freiberger-Tag Weidhof Agasul"

 

 

Der Vorstand

Präsident:                                                                                      Kassier:
Patrik Birrer, Weinbergstrasse 198                                                Jakob Näf, Weidhof
8408 Winterthur                                                                            8308 Agasul
Telefon 052 222 07 01, 079 516 55 70, 079 708 51 42                 Telefon 052 346 11 38, 079 672 44 83        
E-Mail:
roelli.birrer@bluewin.ch                                                      E-Mail: naef@weidhofagasul.ch

Aktuar und Vicepräsident:                                                           Revisoren:
Edouard Uehli, Winzenbergweg 8                                                 Heinz Berchtold, Schönholzerwilen
9234 Rindal                                                                                   Hans Krug, Seuzach
Telefon 071 393 55 76, 079 421 28 68

Jahresbeiträge:

Einzelmitglieder und Paare

Fr.  30.--
Kollektivmitglieder  Fr.  50.--
Gönnerbeiträge frei
Gönner ab Fr. 60.-- Beitrag werden im Programmheft Zürcher Freiberger-Tag Agasul in der Gönner- und Sponsorenliste aufgeführt.

 

Statuten des Vereins "Zürcher Freiberger-Tag Agasul"

        Name, Sitz, Rechtsform
1.1   Unter dem Namen Zürcher Freiberger-Tag Agasul besteht ein Verein mit Sitz
        in Agasul
        im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2   Der Verein ist Mitglied im Verein Pferdesportzentrum Fehraltorf.
        Er anerkennt dessen vom 08.02.2002 und deren Beschlüsse.
1.3   Der Verein kann weiteren Organisationen beitreten, die die Ziele des Vereins

        anerkennen.
1.4   Der Verein ist nicht im Handelsregister eingetragen.
1.5   Sämtliche Funktionsbezeichnungen verstehen sich sowohl in der weiblichen
        wie in der männlichen   Form.
1.6   Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

        Art. 2 Zweck des Vereins
2.1   Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst schwergewichtig den
        Zürcher Freiberger- Tag Agasul beim Weidhof.
2.2   Der Verein kann weitere Veranstaltungen durchführen und an anderen      
        Anlässen teilnehmen.
2.3   Der Verein fördert ebenso das Freizeitreiten und das Fahren mit dem      
        Freibergerpferd, sowie das Fachwissen rund um das Pferd und pflegt die
        Kameradschaft.

        Art. 3 Der Zürcher Freiberger-Tag Agasul
3.1   Der Anlass findet alle Jahre an einem Sonntag im August statt.
        Er kann auf weitere Tage ausgedehnt werden.
3.2   Am Sonntag sind nur Freibergerpferde zu den Prüfungen zugelassen.
3.3   Das Organisationskomitee reglementiert die Teilnahmebedingungen.
3.4   Die gesamte Organisation und Durchführung des Zürcher Freiberger-              
        obliegt dem Organisationskomitee.
3.5   Über den Zürcher Freiberger-Tag ist eine Festabrechnung zu erstellen.

        Art. 4 Mitgliedschaft
4.1   Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder
        beitreten.
4.2   Der Beitritt kann jederzeit mündlich oder schriftlich erfolgen.
4.3   Über die Aufnahme juristischer Mitglieder in den Verein, sowie über einen
        Beitritt in eine andere Organisation entscheidet die Generalversammlung.
4.4   Es werden unterschieden:
        - Einzelmitglieder
        - Familien (sind den Einzelmitgliedern gleichgestellt und werden als solche
          nicht mehr aufgenommen).
        - Kollektivmitglieder
        - Beitragsfreie Mitglieder

4.5   Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung ein Stimmrecht.
        Kollektivmitglieder habe pro Organisation zwei Stimmrechte.
4.6   Der Vorstand und die Mitglieder im OK sind Beitragsfreie Mitglieder des
        Vereins.
4.7   Der Vorstand kann Funktionäre, Helfer, Sponsoren und Gönner zu
        Beitragsfreien Mitgliedern ernennen.
4.8   Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.9   Der Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand
        schriftlich anzuzeigen.
4.10 Mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das    
        Vereinsvermögen.
4.11 Der Ausschluss kann durch die Generalversammlung verfügt werden, wenn
        ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder den
        finanziellen Verpflichtungen nicht nach kommt.

        Art. 5 Die Organe des Vereins
5.1   - Die Generalversammlung
        - Der Vorstand
        - Das Organisationskomitee
        - Die Rechnungsrevisoren

       Art. 6 Die Generalversammlung
6.1  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet
       über alle Geschäfte, soweit sie nicht einem anderen Organ zur Behandlung
       übertragen sind.
6.2  Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung
       hat schriftlich, mindestens 15 Tage vor der Versammlung unter Angabe der
       Geschäfte zu erfolgen.
6.3  Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der
       anwesenden
       Stimmberechtigten. Bei Wahlen gilt im zweiten und folgenden Wahlgang das
       relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
6.4  Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
       - Wahl der Stimmenzähler
       - Abnahme des Protokolls
       - Jahresbericht des Präsidenten
       - Abnahme der Jahresrechnung
       - Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
       - Budget
       - Wahlen: a) Präsident
                        b) Vorstandsmitglieder
                        c) Rechnungsrevisoren
       - Bewilligung von Krediten
       - Durchführung von Veranstaltungen
       - Aufnahme juristischer Mitglieder
       - Anträge von Mitgliedern
       - Änderung der Statuten
       - Auflösung des Vereins
6.5  Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidenten schriftlich, jedoch
       mindestens 8 Tage
       vor der Generalversammlung bekannt sein.

        Art. 7 Der Vorstand
7.1   Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
        - Präsident
        - Kassier
        - Aktuar
7.2   Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich selbst.
7.3   Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder im Vorstand sind wieder
        wählbar.
7.4   Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident je kollektiv mit dem
        Kassier oder Aktuar.
7.5   Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen.
7.6   Der Kassier besorgt das Rechnungswesen in Absprache mit dem Vorstand.
7.7   Der Aktuar führt ein Beschlussprotokoll über jede Sitzung und Versammlung.
7.8   Der Vorstand besitzt die Kompetenz für Ausgaben von insgesamt Franken
        5'000.- pro Jahr.
7.9   Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und pflegt die Beziehungen zu
        anderen Interessenskreisen und Organisationen.
7.10 Der Vorstand hat die Kompetenz Aufgaben an Mitglieder im OK zu delegieren.
7.11 Die Vorstandsmitglieder gehören zugleich dem OK Zürcher Freiberger-Tag an.
7.12 Der Präsident bestimmt den Standartenträger von Fall zu Fall.

        Art. 8 Das Organisationskomitee (OK)

8.1   Das OK organisiert den Zürcher Freiberger-Tag und entscheidet über alle
        Geschäfte, die den
        Zürcher Freiberger-Tag betreffen.
8.2   Das OK setzt sich aus dem Vorstand und mindestens 6 weiteren Mitgliedern
        zusammen.
8.3   Das OK konstituiert sich selbst. Es wählt den Präsident, den ersten und
        zweiten Vicepräsident sowie weitere Funktionäre auf unbestimmte Zeit.
8.4   Das OK kann jederzeit Mitglieder aufnehmen und entlassen, ausgenommen
        die Vorstandsmitglieder.
8.5   Jedem Mitglied im OK wird ein Ressort und/oder eine Stellvertretung
        zugeteilt. Doppelfunktionen sind möglich. Sie sind Chef in ihrem Ressort und
        können in ihre Tätigkeit selbständig handeln und delegieren.
8.6  Unter Angaben der Geschäfte kann das OK Versammlungen einberufen und
       leiten.
8.7  Die Beschlüsse im OK werden mit absoluter Mehrheit gefasst.

        Art. 9 Die Rechnungsrevisoren
9.1   An der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt.
9.2   Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
9.3   Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Festrechnung des Zürcher
        Freiberger- Tages. Sie stellen der Generalversammlung schriftlichen Bericht
        und Antrag auf Abnahme.

         Art. 10 Finanzen
10.1  Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
         - Jahresbeiträge der Mitglieder. Der maximale Beitrag beträgt Franken 100.-
         - den Reinerlös von Veranstaltungen
         - Erträge aus dem Vereinsvermögen
         - Beiträge aus Zuwendungen von Dritten
         - Gönnerbeiträge

         Art. 11 Haftung / Ansprüche
11.1  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter
         Ausschluss einer persönlichen Haftung der Mitglieder.

         Art. 12 Statutenrevision
12.1  Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn
         der Antrag auf
         Revision auf der Einladung bekannt gegeben wurde.
12.2  Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
         Stimmberechtigten gefasst.

         Art. 13 Auflösung
13.1  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
         anwesenden
         Stimmen von der Generalversammlung beschlossen werden.
13.2  Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird bei der Zürcher
         Pferdezucht- Genossenschaft deponiert und verwaltet, bis sich eine
         Organisation mit ähnlichen Zielen neu gebildet hat.

         Art. 14 Schlussbestimmungen
14.1  Der Vorstand trifft Vereinbarungen mit dem Besitzer des Weidhof und
         weiteren Grundbesitzern, bzw. Bewirtschaftern, über die Benützung der
         Grundstücke für die
         Durchführung des Zürcher Freiberger-Tages. Sie sind für den Goodwill und
         den Ertragsausfall angemessen zu entschädigen.
14.2  Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. April 2002 in
         Illnau angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die
         Gründungsstatuten vom 25. April 1997

Die Verfasser:
Patrik Birrer, Vereinspräsident
Jakob Näf, OK- Präsident Zürcher Freiberger-Tag


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